





Sachschaden
Reparaturkosten
Zur Beweissicherung und Schadensbezifferung sollten Sie die Höhe des Schadens durch einen Fachmann feststellen und Fotos vom Schaden fertigen lassen. Bei Reparaturkosten ab 700,00 € aufwärts sollten Sie einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Schadens beauftragen. Bei den sogenannten Bagatellschäden unterhalb von 700,00 € sollte ein Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt eingeholt werden.
Gerne benennen wir Ihnen bei Bedarf Sachverständige und Werkstätten, die diese Leistungen erbringen.
Liegt das Sachverständigengutachten oder der Kostenvoranschlag vor, kann beurteilt werden, ob ggf. ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) überschreiten.
In jedem Fall haben Sie die Wahl, ob und durch wen Sie ihr Fahrzeug reparieren lassen. Weiter steht Ihnen frei, ob sie ihr Fahrzeug zum Restwert veräußern.
Merkantiler Minderwert
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwertes verlangen. Der merkantile Minderwert bezeichnet den Wertverlust Ihres Fahrzeuges trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung nach einem Unfall, weil ihm nun der Makel eines Unfalls anhaftet.
Nutzungsausfall – Mietwagen
Wenn Sie keinen Mietwagen beanspruchen, steht Ihnen ggf. für die angemessene Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer der sogenannte Nutzungsausfall zu. Es handelt sich um eine pauschale Entschädigung für die Nichtnutzbarkeit Ihres Fahrzeuges infolge des Unfalls.
Alternativ zum Nutzungsausfall können Sie sich einen Mietwagen nehmen, wenn Sie dringend auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Sie sollten jedoch in jedem Fall vorher Vergleichsangebote einholen und sicherheitshalber ein Fahrzeug eine Klasse tiefer als ihr verunfalltes Fahrzeug anmieten. Gerade bei Mietwagenkosten sind Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung vorprogrammiert. Lassen Sie sich deshalb vor Anmietung anwaltlich beraten.
Kaskoversicherung - Quotenvorrecht
Bei Allein- oder Mitverschulden oder wenn die gegnerische Versicherung zunächst keine Zahlungen leistet, ist zu erwägen, Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Trifft Sie ein Mitverschulden, prüfen wir für Sie, ob sich eine Abrechnung nach dem sogenannten Quotenvorrecht für Sie lohnt. Bei der Abrechnung nach Quotenvorrecht werden gleichzeitig die eigene Vollkaskoversicherung und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Die kombinierte Inanspruchnahme von Vollkasko- und gegnerischer Kfz-Haftpflichtversicherung kann sich lohnen: Sie erhalten von der gegnerischen Versicherung bestimmte Schadenspositionen in voller Höhe, also nicht nur anteilig, ersetzt. Dies, obwohl Sie eigentlich ein Mitverschulden trifft und Ihre eigene Haftungsquote in Abzug zu bringen wäre!
Kürzungen
Regelmäßig kommt es im Rahmen der Schadenregulierung zu Kürzungen. Wir prüfen für Sie, ob Kürzungen bei den Reparaturkosten, der Nutzungsausfallentschädigung, den Mietwagenkosten oder beim merkantilen Minderwert berechtigt sind.
Benötigte Unterlagen
Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten!
Wir benötigen folgende Unterlagen und Informationen, um Ihren Schaden geltend machen zu können:
- Ihre Verkehrsunfallmitteilung, sofern Sie die Polizei gerufen haben
- Angaben zu den Unfallbeteiligten, insbesondere das Kfz-Kennzeichen des Unfallgegners
- Angaben zum Unfallhergang
- Belege zur Schadensbezifferung
- eine Vollmacht (das Formular erhalten Sie über die Kanzlei).